Wir beraten, vertreten und
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Wir beraten und verteidigen Beschuldigte in allen Stadien eines Strafverfahrens.
Wir vertreten Verletzte in einem Strafverfahren.
Wir beraten Unternehmen strafrechtlich und in Compliance-Fragen.
Wir vertreten Unternehmen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere auch bei drohender Vermögensabschöpfung.
Wir beraten und vertreten Unternehmen bezüglich interner Ermittlungen.
Wir vertreten durch Straftaten geschädigte Unternehmen.
Wir arbeiten ausschließlich im Strafrecht und verfügen über langjährige praktische Erfahrung.
Wir haben einen Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Wir sind vertraut mit grenzüberschreitenden Verfahren.
Wir haben ein Netzwerk spezialisierter Kollegen im Strafrecht und anderen Rechtsbereichen, mit denen wir bei Bedarf verlässlich und effizient zusammenarbeiten.
Wir bilden uns regelmäßig fort und beteiligen uns als Referenten an Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen.
Wir veröffentlichen regelmäßig Beiträge zum Strafrecht und bilden Referendare aus.
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Eberhard Kempf, Rechtsanwalt, Jahrgang 1943, geb. in Lahr/Schwarzwald, Studium in Heidelberg, Berlin, Freiburg und Paris, Rechtsanwalt seit 1971, seit 1977 in Frankfurt am Main.
Nach Verteidigung in zahlreichen kleinen und großen „politischen" Strafverfahren hat Rechtsanwalt Kempf zunehmend in Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt. Stichworte sind: co-op, DG Bank, CDU Spendenaffäre, Mannesmann, Siemens, WestLB, Landesbanken in der Finanzkrise, Sal. Oppenheim, Porsche SE, Deutsche Bank/Kirch, Stadtsparkasse KölnBonn. Seit Jahren berät er große und mittelständische Unternehmen in strafrechtlichen und Compliance-Fragen. Er hat Betroffene in Ein- (Hans-Joachim Klein) und Auslieferungsverfahren (Nick Leeson) vertreten.
Rechtsanwalt Kempf war von 1990 bis 2017 Mitglied und von 1996 bis 2005 Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins und ist seit 2015 Ehrenmitglied von dessen Arbeitsgemeinschaft Strafrecht. 2017 wurde ihm der Alsberg-Preis des Deutsche Strafverteidiger e.V. verliehen.
Zudem war Eberhard Kempf aktiv an der Gründung des Barreau Pénal International/International Criminal Bar (ICB-BPI) beteiligt, einer Vereinigung von Rechtsanwälten am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Er war von 2003 bis 2005 Vizepräsident und von 2005 bis 2007 Co-Präsident des ICB-BPI. Von 2012 bis 2014 war er Vorsitzender des Disciplinary Board for the International Criminal Court in Den Haag.
Vorbereitung der Hauptverhandlung, in: Müller/Schlothauer/Knauer (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl. 2021 (mit Dr. Jörg Oesterle)
Der Unternehmensanwalt, in: Volk/Beukelmann (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl. 2020 (mit Dr. Hellen Schilling und Dr. Jörg Oesterle)
Interne Ermittlungen und das Bundesverfassungsgericht: Die Beschränkung aufs Allernötigste, Zugleich Besprechung von BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17, StV 2019, 59 (mit Dr. Johannes Corsten)
Zur Rechtswidrigkeit sogenannter legendierter Kontrollen, in: Kempf/Barton u.a. (Hrsg.), Festschrift für Thomas Fischer, 2018, 673
Ultima ratio? - Ultima ratio! Der Beschluss des BVerfG vom 21. September 2016 zur Nichtigkeit einer Blankettstrafnorm, AnwBl 2017, 34
Kommentierung §§ 93, 111 AktG, in: Leitner/Rosenau (Hrsg.), Nomos Kommentar Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2017 (mit Dr. Hellen Schilling)
Grenzen der Schutzbedürftigkeit Betroffener bei Betrug und Marktmanipulation, in: in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Strafverfolgung in Wirtschaftsstrafsachen, 2015, 136
Der »Missbrauchsgedanke« - argumentum pro advocato? Zugleich eine Erwiderung auf Fahl, StV 2015, 55
Das Absprachen-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Aktualität legislatorischer Alternativen, StraFo 2014, 105
Der Unternehmensanwalt, in: Volk (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Auflage., 2013, § 10 (mit Dr. Hellen Schilling)
Die Beschuldigtenrechte in einem Strafverfahren gegen Unternehmen, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Unternehmensstrafrecht, 2012, 347
Revisionsrichterliche Rechtsfortbildung in Strafsachen, NJW 2012, 1849 (mit Dr. Hellen Schilling)
Neue Bilanzkriminalität, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hg.), Ökonomie versus Recht im Finanzmarkt, 2011, 95
Der (zu) späte Beweisantrag, StraFo 8/2010, 316 ff.
Das (neue?) Berufsbild des Strafverteidigers, AnwBl. 2010, 381
Missbrauch im Strafprozess, Peccatur intra et extra muros, in: Herzog, Neumann (Hrsg.), Festschrift für Winfried Hassemer, 2010, 1041 ff.
Gesetzliche Regelungen von Absprachen im Strafverfahren? Oder: Soll Informelles formalisiert werden?, StV 2009, 269 ff.
„Schwarze Kassen“: Effektiver Schaden?, in: Hassemer, Kempf, Moccia (Hrsg.), In dubio pro libertate. Festschrift für Klaus Volk zum 65. Geburtstag, 2009, 231 ff.
Rechtliches Gehör im Ermittlungsvefahren, in: Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins (Hrsg.), Strafverteidigung im Rechtstaat. Festschrift 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, 2009, 592 ff.
Existenzielle Vernichtung durch finanzielle Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, Bonn, Petersberger Tage 2007
Ermittlungen in der Drehtür, Süddeutsche Zeitung, 4.1.2007
Vermögensabschöpfung. Strategien bei (drohendem) Verfall von Grundrechten, 2007 (mit Dr. Hellen Schilling)
Nepper, Schlepper, Bauernfänger – zum Tatbestand strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG), wistra 2007, 41 ff. (mit Dr. Hellen Schilling)
Bürokratisierung von Menschenrechten – Zur Vermögenssicherung im Ermittlungsverfahren, StraFo 2006, 180 ff. (mit Dr. Hellen Schilling)
Das Dilemma mit dem Konflikt, in: Henssler, Mattik, Nadler (Hrsg.), Rechtspolitik und Berufspolitik. Felix Busse zum 65. Geburtstag 2005, 191 ff.
Anmerkung zu LG Kassel, Beschl. v. 15.10.2004 – 5 AR 18/04, Akteneinsicht durch Privatpersonen, StraFo 2005, 429 f.
Anmerkung zu BVerfG, 2 BvR 2001/02 v. 3.9.2004, Verfassungsbeschwerde gegen Eröffnungsbeschluss, StV 2005, 196 ff.
Lauschangriff ohne Ende?, AnwBl. 2004, S. 247.
Zur verfassungsgerichtlichen Entwicklung des Akteneinsichtsrechts. Anmerkung zu Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.2004 (2BvR 1895/03) und vom 5.5.2004 (2 BvR 1012/02), StraFo 2004, S. 299 ff.
Sanktionen gegen juristische Personen und Gesellschaften. Kritische Justiz 2003, S. 462 ff.
„Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger“, in: Brüssow, Gatzweiler, Krekeler, Mehle (Hrsg.), Strafverteidigung in der Praxis, S. 1 ff., 3. Aufl., 2003
„Wahr-Nehmungen des Rechts. Einflussnahme auf Zeugen.“ StraFO 2003, S. 79 ff.
„Der Europäische Staatsanwalt: Freier Fuchs im freien Hühnerstall?“, StV 2003, S. 128 ff., Beilage „Verteidigung und europäischer Haftbefehl.“
„Die Rechtsprechung des EGMR zum Akteneinsichtsrecht und §§ 114, 115 Abs. 3, 115a Abs. 3 StPO, Festschrift Prof. Dr. Rieß, S. 217 ff., Berlin 2002
Anmerkungen zum Urteil des EuGHMR vom 13.02.2001 in Sachen Lietzow, Schöps und Garcia Alva vs. Bundesrepublik Deutschland, StV 2001, 206 f.
Stellungnahme des Strafrechtsausschusses zur Neuauflage einer Kronzeugenregelung, 2001
Das Verfahrenshindernis der »überlangen Dauer« und seine Konsequenzen, zugleich Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2000, StV 2001, 134 ff.
Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems, hrsg. vom Strafrechtsausschuss des Deutschen AnwaltVereins, 2000, Vorwort, S. 9 ff.
Der geliebt/gehasste Kronzeuge und sein Verteidiger, StV 1999, 67 ff.
Der Rechtsanwalt als Strafverteidiger, in: Strafverteidigung in der Praxis, 1998, 19 ff.; 2. Auflage, neu bearb. 2000, S. 1 ff.
Moderne Datenverarbeitung und strafprozessuale Rechte von Beschuldigten, in: Polizei und Datenschutz. Neupositionierung im Zeichen der Informationsgesellschaft, Hrsg. von Dr. Helmut Bäumler, 1999, 59 ff.
Das Honorar des Strafverteidigers und Geldwäsche, Referat für die Beratungen des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, Juni 1999
Die (nicht nur technische) Übermacht der Polizei im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, in: Der Strafprozess vor neuen Herausforderungen? Über den Sinn oder Unsinn von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit im Strafverfahren, Beiträge zur 12. Alsberg-Tagung 1999 in Berlin, S. 143 ff.
Agent provocateur und faires Verfahren; Anmerkungen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR) vom 09.06.1998, 44/1997/828/1034, StV 1999, 127 ff.
Die fremde Sprache des Beschuldigten als strafprozessuale Aufgabe und Lösung,in: Kriminalität im Grenzgebiet, Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), 1999, 247 ff.
Stichwort: Lauschangriff, Anwaltsblattgespräch, Anwaltsblatt 1998, 185 ff.
Ein letztes Wort gegen den Großen Lauschangriff, Anwaltsblatt 1997, 651 ff.
Die Funktion von Strafrecht und Strafverteidigung in einer modernen Gesellschaft, NJW 1997, 1729 ff. Anwaltsblatt 1997, 370 ff.
Muss die Diskussion um Beschleunigung und Entlastung des Strafverfahrens neu beginnen? Anwaltsblatt 1997, 100 Lange und überlange Strafverfahren - eine Herausforderung für die Strafjustiz, StV 1997, 208 ff.
Kurzer Prozess - Langes Verfahren? Anwaltsblattgespräch vom 6.12.1996, Anwaltsblatt 1996, 561 ff.
Welches Strafrecht braucht eine Gesellschaft? 5. Alternativer Juristentag, 1996
Beschleunigtes Verfahren, Bochumer Modell und Hauptverhandlungshaft, Tagung der Deutschen Richterakademie, 1996
Rechtsmissbrauch im Strafprozess, StV 1996, 507 ff.
Rechtliche und tatsächliche Probleme in der Hauptverhandlung bei Verfahren wegen organisierter Kriminalität, Tagung der Deutschen Richterakademie, 1995
Verbrechensbekämpfungsgesetz, Informationsseminar der Hessischen Strafverteidigervereinigung, 1994
Ein Verfahren und seine Lehren. KOMM-Prozess, Strafverteidiger-Forum 1994, 137 ff.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Tagung der Baden-Württembergischen Strafverteidigervereinigung, 1994
Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote, Tagung der Deutschen Richterakademie, 1994
Verdeckte polizeiliche Ermittlungsmethoden. Das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Tagung der Baden-Württembergischen Strafverteidigervereinigung, 1993
Neue Ermittlungsmethoden im Licht des Revisionsrechts, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV 1992, 146 ff.
Änderungen des Beweisantragsrechts im Entwurf eines „Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege" (Bundesrat-Drucksache 314/91), Strafverteidiger-Forum 1991, 130 ff.
V-Mann, under-cover-agent und andere verdeckte Ermittlungen, Strafverteidiger-Forum 1991, 98 ff.
Beweis- und Verwertungsverbote, Fortbildungsveranstaltung der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger, 1991
Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, Tagung des Baden-Württembergische Strafverteidiger e.V., 1990
Verteidigung in der Hauptverhandlung, Tagung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, 1990
Wahrheitsfindung um jeden Preis? 7. Alsberg-Tagung, Bonn, 1989
Verteidigung in erster Instanz beim Amtsgericht, Tagung der Deutschen Anwaltsakademie am 11./12.3.1988
Wahrheitsfindung und ihre Schranken, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, Band 4, 1988, 21 ff.
Opferschutzgesetz und Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 - Gegenreform durch Teilgesetze, StV 1987, 215
Das neue Bußgeldrecht, StV 1986, 364 Möglichkeiten der Festschreibung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, Band 3, 1986, 63 ff.
Ordnungsgewalt des Vorsitzenden, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, Band 1, 1984, 63 ff.
Die Umdeutung von Beweisanträgen in Beweisermittlungsanträge und die Geheimhaltung von Spurenakten, 6. Strafverteidigertag 1982
Der erste Nürnberger KOMM-Prozess, StV 1982, 136
Der Nürnberger KOMM-Prozess (Ehrig/Kempf/Maeffert), 1982
Ist die Therapie nur eine andere Form der Strafe? 4. Strafverteidigertag 1980
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Dr. Hellen Schilling, geboren 1973, ist seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen, seit 2007 ist sie Fachanwältin für Strafrecht.
Nach dem Studium war Rechtsanwältin Dr. Schilling zunächst wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Pünder Vollhard Weber & Axster/Clifford Chance, Frankfurt am Main, im Bereich Wirtschaftsstrafrecht und sodann Assistentin am Institut für Kriminalwissenschaften der Universität Frankfurt/Main. 2004 wurde sie mit einer Dissertation zum strafprozessualen Beweisverfahren promoviert (Illegale Beweise. Eine Untersuchung zum Beweisverfahren im Strafprozess, Nomos, 2004). Während des Referendariats war sie unter anderem in der strafrechtlichen Abteilung von Kingsley Napley Solicitors in London tätig.
Rechtsanwältin Dr. Schilling ist tätig als Individualverteidigerin sowie als Beraterin/Vertreterin von Unternehmen vor allem in Wirtschaftsstrafsachen einschließlich der Präventivberatung. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen in den Bereichen Korruptionsdelikte, Untreueverfahren, Vermögensabschöpfung und Compliance, dabei Verteidigungen in Instanz- und Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof sowie in Vorlageverfahren zum EuGH, Vertretung und Begleitung von Zeugen, Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Erstattung von Strafanzeigen sowie von Unternehmen u.a. wegen Rückgewinnungshilfe, Vertretung Geschädigter vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Third Party Intervention), häufig auch mit internationalen Bezügen. Stichworte ihrer Tätigkeit sind etwa Babcock Borsig, Siemens, Deutsche Bank/Kirch, Cum/Ex-Verfahren.
Rechtsanwältin Dr. Schilling ist Dozentin bei der Deutschen AnwaltAkademie u.a. im Fachlehrgang Strafrecht, hält Vorträge und veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen Themen. Sie ist ständige Mitarbeiterin bei HRRS Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (www.hrrs.de) und Mitglied im Beirat der ZWH Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen.
Von 2017 bis 2022 war Rechtsanwältin Dr. Schilling Richterin am Hessischen Anwaltsgerichtshof.
Im März 2022 wurde Dr. Hellen Schilling in den Gesetzgebungsausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance beim Deutschen Anwaltverein (DAV) berufen.
Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit - taugliche Argumente der Strafverteidigung, HRRS 2023, 43
Hinweisgeber ohne Kronzeugenprivileg?, Compliance Berater 2022, 371 (mit Lukas Danner)
Kommentierung §§ 93, 111 AktG, in: Leitner/Rosenau (Hrsg.), Nomos Kommentar Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2022 (mit Eberhard Kempf)
Delegation untreuetypischer Vermögensbetreuungspflichten, Anm. zu BGH, Urt. v. 14.7.2021 – 6 StR 282/20, NStZ 2022, 109
Entkoppelung der Verjährung strafrechtlicher Einziehung auch rückwirkend, wistra 2021, 174 (mit Dr. Johannes Corsten und Dr. Yannic Hübner)
Der Unternehmensanwalt, in: Volk/Beukelmann (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl. 2020 (mit Eberhard Kempf und Dr. Jörg Oesterle)
Vermögensabschöpfung und Opferentschädigung, in: Volk/Beukelmann (Hg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl., 2020 (mit Dr. Johannes Corsten)
Diskrepanzen beim Vermögensschaden – Eine Analyse der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NStZ 2018, 316 ff.
Praxiskommentar zu BGH, Urt. v. 4.10.2017 – 2 StR 260/17 (Vermögensschaden), NStZ 2018, 214 ff.
Non-conviction-based Confiscation – Ein Fremdkörper im neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung?, StV 2018, 49 ff. (mit Dr. Yannic Hübner)
Das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, StraFo 2017, 305 ff. (mit Dr. Johannes Corsten und Dr. Yannic Hübner)
Kommentierung §§ 73-76a StGB, §§ 430-443 StPO, in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis (Hrsg.), Kommentar zum Wirtschaftsstrafrecht, 2017
Kommentierung §§ 93, 111 AktG, in: Leitner/Rosenau (Hrsg.), Nomos Kommentar Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2017 (mit Eberhard Kempf)
Buchbesprechung Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, NJW 2014, 1644 ff.
Der Unternehmensanwalt, in: Volk (Hrsg.); Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, , 2. Aufl., 2013, § 10 (mit Eberhard Kempf)
Sicherstellung elektronischer Daten und „selektive Datenlöschung", HRRS 2013, 207 ff. (mit Dr. Carsten Rudolph und Nicolai Kuntze)
Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe, in: Knieriem/Rübenstahl/Tsambikakis (Hg.), Handbuch Internal Investigations, 2013, Kapitel 16 (mit Dr. Gerwin Janke)
Revisionsrichterliche Rechtsfortbildung in Strafsachen, NJW 2012, 1849 ff. (mit Eberhard Kempf)
Aktuelles zur Vermögensabschöpfung oder: Der Verfall hat die Wirklichkeit des Strafverfahrens erreicht, StraFo 2011, 128 ff.
Doppelter Verfall? – Zur Frage mehrfacher Vermögensabschöpfung bei Straftaten mit Auslandsbezug, HRRS 2008, 492 ff. (mit Dr. Markus Rübenstahl Mag.iur)
Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 20.3.2008 – 1StR 488/07, StraFo 2008, 305 ff. (mit Antje Klötzer-Assion)
Vermögensabschöpfung. Strategien bei (drohendem) Verfall von Grundrechten, 2007 (mit Eberhard Kempf)
Nepper, Schlepper, Bauernfänger – zum Tatbestand strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG), wistra 2007, 41 ff. (mit Eberhard Kempf)
Bürokratisierung von Menschenrechten – Zur Vermögenssicherung im Ermittlungsverfahren, StraFo 2006, 180 ff. (mit Eberhard Kempf)
Illegale Beweise. Eine Untersuchung zum Beweisverfahren im Strafprozess, 2004
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Christoph Tute, geboren 1986 in Göttingen, Studium mit Schwerpunkt im Strafrecht in München und in Lissabon, Referendariat in Berlin, ist seit 2016 als Rechtsanwalt zugelassen; seit 2020 ist er Fachanwalt für Strafrecht.
Seine Tätigkeit als Rechtsanwalt begann er 2016 in Frankfurt am Main in der auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei HammPartner. Im Juli 2019 wechselte er zu kempf schilling + partner und seit 2022 ist er Partner der Kanzlei.
Christoph Tute verteidigt Individuen und berät Unternehmen zu strafrechtlichen Themen. Daneben ist er regelmäßig als Zeugenbeistand sowie als Beistand in Auslieferungsverfahren bzw. Verfahren mit Bezug zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen tätig. Sein thematischer Schwerpunkt sind Wirtschaftsstrafsachen, vor allem in den Bereichen Untreue-Verfahren, Korruptionsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Umweltstrafrecht.
Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20 (Hinweispflicht bei Einziehung von Taterträgen), jurisPR-StrafR 3/2022 Anm. 2
Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – GSSt 2/20 (Kein Ermessen bei der Einziehung im Jugendstrafrecht), WiJ 2021, 176 (mit Lukas Danner)
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19 (Einziehung bei Dritten im Zusammenhang mit AWG-Verstößen – insbesondere: Erfordernis eines Bereicherungszusammenhangs), juris-PR-StrafR 21/2021 Anm. 1
Vermögensabschöpfung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Fortbildungsveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (mit OStA Torsten Elschenbroich)
Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 9. April 2021 - 1 AR 285/20 (Ablehnung der Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat trotz völkervertraglicher Pflicht?), jurisPR-StrafR 11/2021 Anm. 1
Anmerkung zu LG Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 24 Qs 3/20 (Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen), NZWiSt 2021, 161 (mit Dr. Jörg Oesterle)
Kommentierung der §§ 372-375 AO, in: Hüls/Reichling (Hrsg.), Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2020 (mit Dr. Johannes Corsten)
Ombudsmann- und Hinweisgebersysteme, in: Busch/Hoven/Pieth/Rübenstahl (Hrsg.), Antikorruptions-Compliance, 2020
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Dr. Jörg Oesterle, geboren 1983, ist seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen; seit März 2022 ist er Fachanwalt für Strafrecht.
Rechtsanwalt Dr. Oesterle studierte Rechtswissenschaft am University College London (LL.B.) und an der Universität zu Köln (erstes Staatsexamen). Nach Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Cleary Gottlieb in Köln und einem Forschungsaufenthalt an der University of California, Berkeley, wurde er bei Prof. Dr. Matthias Jahn an der Goethe-Universität Frankfurt promoviert (Thema: „Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Compliance-Organisation von Unternehmen"; ausgezeichnet mit dem WisteV-Preis 2015).
Im Rahmen seines Referendariats am Kammergericht absolvierte Rechtsanwalt Dr. Oesterle u.a. Stationen bei Feigen Graf in Frankfurt und einer US-amerikanischen Wirtschaftskanzlei in New York City.
Von 2017 bis 2019 war Dr. Oesterle Rechtsanwalt bei Linklaters in Frankfurt. Schwerpunkte seiner Tätigkeit waren dabei die wirtschaftsstrafrechtliche Beratung von Unternehmen und die Begleitung von Internal Investigations. Seit August 2019 ist er als Rechtsanwalt bei kempf schilling + partner.
Anmerkung zu LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 7.4.2022 – 22 Qs 8/22 (Beschlagnahmefreiheit durch Doppelrelevanz), NZWiSt 2022, 451 (mit Christoph Tute)
Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 28.7.2021 − 1 StR 506/20 (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr), NStZ 2022, 413
Vorbereitung der Hauptverhandlung, in: Müller/Schlothauer/Knauer (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl. 2021 (mit Eberhard Kempf)
Anmerkung zu LG Stuttgart, Beschluss vom 24.3.2020 − 61 Ns 142 Js 114222/16 (Strafvereitelung eines Außenprüfers des Finanzamts), NStZ 2021, 544
Anmerkung zu LG Mannheim, Beschluss vom 15.10.2020 – 24 Qs 3/20 (Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen), NZWiSt 2021, 161 (mit Christoph Tute)
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17.9.2020 – 1 StR 576/18 (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im Prostitutionsgewerbe), NStZ 2021, 304
Anmerkung zu LG Koblenz, Beschluss vom 8.6.2020 – 10 Qs 29/20 (Akteneinsichtsrecht von Mitbeschuldigten), wistra 2020, 431 (mit Dr. Johannes Corsten)
Internal Investigations – Rechtliche und praktische Besonderheiten auslandsbezogener bzw. internationaler Internal Investigations, in: Busch/Hoven/Pieth/Rübenstahl (Hrsg.), Antikorruptions-Compliance, 1. Aufl. 2020 (mit Dr. Felix Kraushaar)
Der Unternehmensanwalt, in: Volk/Beukelmann (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl. 2020 (mit Eberhard Kempf und Dr. Hellen Schilling)
Kanzleidurchsuchungen und Sicherstellung von Ergebnissen aus Internal Investigations (zugleich Anmerkung zu den Entscheidungen des BVerfG im Fall Jones Day/Volkswagen), WiJ 2018, 148
Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Compliance-Organisation von Unternehmen, Strafrechtliche Abhandlungen, Duncker & Humblot 2016 (ausgezeichnet mit dem WisteV-Preis 2015 für die beste Dissertation im Wirtschaftsstrafrecht)
Das Gewahrsamserfordernis des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO: Eine einfachgesetzliche Begründung eines gewahrsamsunabhängigen Beschlagnahmeverbots für anwaltliche Unterlagen, StV 2016, 118
Cloud Computing, Datenschutz und transatlantische Missverständnisse, DAJV-Newsletter 2013, 170
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Dr. Yannic Hübner, geboren 1990, ist seit 2020 als Rechtsanwalt zugelassen.
Rechtsanwalt Dr. Hübner studierte Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Daneben war er studentische Hilfskraft am Institute for Monetary and Financial Stability und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der strafrechtlichen Abteilung von Clifford Chance LLP in Frankfurt.
Anschließend widmete sich Dr. Hübner einer Dissertation zum Thema staatlicher Tatprovokation (Rechtsstaatswidrig, aber straflos? Der agent provocateur-Einsatz und seine strafrechtlichen Konsequenzen, Nomos 2020), die unter Betreuung von Prof. Dr. Matthias Jahn in Frankfurt entstand. An dessen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie war er zudem wissenschaftlicher Mitarbeiter. Er wurde 2020 promoviert. Seine Arbeit wurde mit dem Werner-Pünder-Preis und mit dem Dissertationspreis des Deutsche Strafverteidiger e.V. ausgezeichnet.
Während des Referendariats war Dr. Hübner u.a. bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York und bei dem Frankfurter Strafverteidiger Joachim Bremer tätig.
Dr. Hübner ist seit 2016 bei kempf schilling + partner tätig, zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, seit 2020 als Rechtsanwalt. Er berät und vertritt Beschuldigte in Individualmandaten mit einem Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Zudem berät und vertritt er Unternehmen, sowohl präventiv (Compliance) als auch im Rahmen von Ermittlungsverfahren.
Seit 2021 ist Dr. Hübner Lehrbeauftragter am Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie an der Goethe-Universität Frankfurt am Main.
Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 24.2.2021 – 1 StR 127/20 (Einziehung von Mitteln zur Verwirklichung des Subventionsbetrugs), wistra 2021, 316 f. (mit Dr. Johannes Corsten)
Entkoppelung der Verjährung strafrechtlicher Einziehung auch rückwirkend, wistra 2021, 174 (mit Dr. Hellen Schilling und Dr. Johannes Corsten)
Einziehung und Vermögensarrest im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht – ein Überblick zu aktuellen Entwicklungen, StV 2020, 797 ff. (mit Dr. Fabian Meinecke, M.A.)
Rezension I. Roxin, JR 2021, 348 ff.
Rezension Eidam, StV 2021, 471 ff.
Rezension Schiemann, KriPoZ 2022,135 ff.
Rezension Eisenberg, GA 2021, 715 ff.
Notwendigkeit und Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung der Tatprovokation, StV 2020, 207 ff. (mit Prof. Dr. Matthias Jahn)
Anmerkung zum Beschluss des AG Nürtingen vom 21.6.2019 – 16 Ds 211 Js 53509/17 (Einziehung wegen bloßen Verdachts der Geldwäsche), wistra 2019, 519 f. (mit Dr. Johannes Corsten)
Tagungsbericht zur 10. WisteV-wistra-Neujahrstagung 2019, wistra 02/2019
Non-conviction-based confiscation – Ein Fremdkörper im neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung?, StV 2018, 49 ff. (mit Dr. Hellen Schilling)
Tagungsbericht zur 9. WisteV-wistra-Neujahrstagung 2018 am 19./20.1.2018 in Frankfurt am Main, WiJ 2018, 230
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, StraFo 2017, 305 ff. (mit Dr. Hellen Schilling und Dr. Johannes Corsten)
Die Diskussionen auf dem 6. Karlsruher Strafrechtsdialog, Jahn/Radtke (Hrsg.), Der Bundesgerichtshof im Spiegel der Öffentlichkeit. Referate und Diskussionen auf dem 6. Karlsruher Strafrechtsdialog, Köln 2017, S. 39 ff., 65 ff. (mit Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy und Theresa Paul)
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Lukas Danner, geboren 1996 in Mainz, studierte von 2016 bis 2022 Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt am Main mit Schwerpunkt im Strafrecht. Er absolvierte Praktika bei Linklaters und Clifford Chance. Seit 2018 ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter bei kempf schilling + partner.
WisteV-wistra-Neujahrstagung 2023 (Tagungsbericht), wistra 02/2023
Hinweisgeber ohne Kronzeugenprivileg?, Compliance Berater 2022, 371 (mit Dr. Hellen Schilling)
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten deutscher Unternehmen und Unternehmer im Ausland nach deutschem Recht - zu Lieferketten, Betriebsunfällen und sonstigen Verstößen, KriPoZ JuP
Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – GSSt 2/20 (Kein Ermessen bei der Einziehung im Jugendstrafrecht), WiJ 2021, 176 (mit Christoph Tute)
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